Terms and Conditions

1. Allgemeines:
1.1
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes zwischen uns und unserem Kunden abgeschlossenen Vertrages, soweit der Kunde nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist. Sie gelten – ohne dass es eines nochmaligen ausdrücklichen Hinweises auf die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedarf – auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Sie und andere abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden gelten nur dann, wenn ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wird. Dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformklausel. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Angebote, Bestellungen:
2.1
Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich.
2.2
Bestellungen, gleichgültig ob sie schriftlich, elektronisch oder mündlich an uns oder unsere Vertreter erteilt worden sind, sind für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Erfolgt ohne Bestätigung sofort die Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Abänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der schriftlichen Bestätigung (einschließlich Telefax oder Email).

2.3
Für den Fall der elektronischen Übermittlung einer Bestellung wird die Regelung des § 312 e Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BGB (Pflichten im elektronischen Verkehr) ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung auf elektronischem Wege zu bestätigen.
2.4
Sofern dies vom Kunden gewünscht und ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, kann bei größeren Bestellmengen die Ware ab einem vereinbarten Zeitpunkt lagervorrätig gehalten und aus diesem Bestand Teilmengen auf Abruf kurzfristig geliefert und in Rechnung gestellt werden. Im Falle nicht rechtzeitigen Abrufs sind wir berechtigt, die noch auf Lager befindlichen nicht abgerufenen Kontraktmengen auch ohne gesonderten Abruf zum Versand vorzusehen und in Rechnung zu stellen. Der Kunde ist hierüber so früh als möglich zu informieren.


3. Zahlungsbedingungen, Verzug, Sicherheitsleistungen:
3.1
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und auf eines der auf der Rechnung angegebenen Bankkonten in Euro zahlbar. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang (Wertstellung) auf dem Konto. Etwaige Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt insbesondere auch für Kosten, die bei Exportgeschäften aufgrund Auslandsüberweisung anfallen.
3.2
Bei Zahlungsverzug ist die Forderung mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB). Die Geltendmachung weitergehenden Schadens, insbesondere höherer Zinsen, Kursverlusten; etc. bleibt vorbehalten. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass uns kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
3.3
Die Entgegennahme von Bestellungen und Ausführung von Lieferungen kann von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
3.4
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich (insb. Stellung eines Insolvenzantrags, Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung mangels Masse, Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, Haftanordnung, etc.), sind wir nach unserer Wahl berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bis zur Erbringung der Vorauszahlung bzw. Stellung der Sicherheiten sind wir berechtigt, unsere Leistung zurückzuhalten. Nach Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn bis dahin die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde. Von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage ist auch auszugehen, wenn der Kunde mit zwei Zahlungen oder mit einer Zahlung in erheblicher Höhe in Verzug ist.
3.5
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.6
Zur Annahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet. Ihre Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen.
3.7
Hat der Kunde seine Forderungen gegen uns ohne unsere Einwilligung an einen Dritten abgetreten, können wir auch dann an den Kunden mit befreiender Wirkung leisten, wenn wir von der Abtretung Kenntnis hatten (§ 354a HGB).

4. Lieferung und Versand:
4.1
Liefertermine oder Lieferfristen, sind stets schriftlich anzugeben. Sie sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung bindend. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
4.2
Wird durch Ereignisse höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Naturkatastrophen, Rohstoffmangel, Betriebsstörungen oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrung) in unserem Werk, bei unseren Lieferanten oder bei Beförderungsunternehmen die Herstellung, Beschaffung oder Lieferung behindert oder verzögert, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände unsere Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verzögert sich infolge der oben genannten Umstände die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet, uns bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall sind wir berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
4.3
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen Verladung und Versand unversichert auf Gefahr des Empfängers ab Werk bzw. Auslieferungslager. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
4.4
Maßgebend für die Berechnung der Ware ist das bei Versand von uns festgestellte Gewicht bzw. Volumen. Gewichts- /Volumenverluste während der Beförderung der Ware gehen zu Lasten des Kunden.

5. Preise:
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand Februar 2010)
5.1
Die Preise enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird entsprechend dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz gesondert berechnet.
5.2
Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegen sollte, sind wir berechtigt, den Lieferpreis zu verlangen, der unserem zum Zeitpunkt der Lieferung auch den anderen Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht. Dies gilt nicht, wenn der Zeitablauf zwischen Vertragsschluss und Lieferung von uns zu vertreten ist.
5.3
Die Lieferpreise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart netto/kg, Lieferung erfolgt basierend auf den Incoterms 2010. Werden Lieferungen in anderen als den im Angebot genannten Gebinden gewünscht, erhöht sich der Preis um den bei Rechnungsstellung gültigen Sondergebindezuschlag.
5.4
Wir behalten uns das Recht vor, die Preise in angemessenem Umfang zu ändern, wenn und soweit sich nach Vertragsabschluss aufgrund von Änderungen unserer Kalkulationsgrundlagen (z.B. Tarifabschlüsse, Materialpreissteigerungen etc.) Kostenerhöhungen ergeben, die nicht unserer Kontrolle unterliegen.

6. Eigentumsvorbehalt:
6.1
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln vor, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich die gekaufte Ware befindet, zulässig ist.
6.2
Wird der hiermit ausdrücklich vereinbarte Eigentumsvorbehalt von dem Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand jeweils befindet oder in das er vor vollständiger Bezahlung verbracht wird, nicht oder nur bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintragung in behördlichen oder gerichtlichen Registern, Schriftform der Vereinbarung, etc.) anerkannt, so ist der Kunde verpflichtet, uns spätestens bei Vertragsschluss darauf hinzuweisen. Lässt dieses Recht den Eigentumsvorbehalt bzw. den verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht zu und gestattet es uns, andere Rechte, die dem Sicherungszweck in ähnlicher Weise wie ein Eigentumsvorbehalt dienen, vorzubehalten, so erklären wir hiermit, dass wir von diesen Rechten Gebrauch machen.Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung der hierzu etwa erforderlichen Maßnahmen (insb. Einhaltung von Formvorschriften, etc.) mitzuwirken.
6.3
Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich in unserem Auftrage derart, dass wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen sind, also zu jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten. Eine wie auch immer geartete Verpflichtung unsererseits ist hiermit nicht verbunden. Bei Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte der Vorbehaltsware zum Gesamtwert erlangen. Die Kaufpreisforderung an der neuen Sache steht uns anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. Gleiches gilt entsprechend im Falle der Vermischung mit im Eigentum Dritter stehenden Sachen hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Kunden.
6.4
Der Kunde ist befugt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Für diesen Fall werden bereits jetzt die für den Kunden entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich etwaiger Neben- und Sicherungsrechte zur Sicherheit an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Kunden, an die er die Ware weiterveräußert hat, namentlich zu benennen. Die Befugnis zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr kann von uns im Falle einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden (vgl. oben Ziff. 3.4), widerrufen werden. Sie endet mit Zugang des Widerrufs.
6.5
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns und verpflichtet sich, diese gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe unserer Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wir sind berechtigt, diese Sicherungsabtretung aufzudecken und die Forderung unmittelbar einzuziehen, falls der Kunde seinen Verpflichtungen aus den mit uns geschlossenen Verträgen nicht nachkommt oder sich mit der Erfüllung in Verzug befindet.
6.6
Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factoring verkauft, wird die Forderung sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.
6.7
Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seine Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Diese Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden. Für diesen Fall sind wir berechtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden Forderung mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
6.8
Soweit der Wert unserer Sicherheiten unsere ausstehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, werden wir sie auf Verlangen freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt nach unserem billigen Ermessen. Eine etwaige Rücknahme der unter Vorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
6.9
Der Kunde ist zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder zu ähnlichen Verfügungen in Ansehung der Vorbehaltsware nur im Falle ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung berechtigt. Bei Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen und notfalls geeignete Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

7. Gewährleistung, Mängelanzeige
7.1
Sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, bestimmt sich die Gewährleistung für mangelhafte Produkte nach den gesetzlichen Vorschriften. Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht sind Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, Einlagerung, Aufstellung oder sonstiger Einwirkung von außen.
7.2
Der Kunde hat die gelieferte Ware nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten unverzüglich im Hinblick auf Menge und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen (soweit zumutbar durch Probeverarbeitung). Sie gilt als genehmigt, wenn uns nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht erkennbar war, liegt beim Kunden. Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer mitzuteilen.
7.3
Für die gelieferte Ware sind die Rückhaltemuster der jeweiligen Charge maßgebend.
7.4
Eine etwaige anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift und durch Versuche gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter. Sie befreit den Kunden insbesondere nicht davon, die Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu prüfen. Weitere Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Ware erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
7.5
Bei begründeten, fristgerecht gerügten Mängeln werden wir den Mangel nach unserer Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern (Nacherfüllung). Im Falle des Lieferregresses (§§ 478, 479 BGB) obliegt das Wahlrecht dem Kunden. Vor Zurücksendung der Ware ist unser Einverständnis einzuholen. Ersetzte Ware geht in unser Eigentum über. Kommen wir einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nicht nach, so hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Aufwendungsersatz sowie unter den in § 8 genannten Voraussetzungen Anspruch auf Schadensersatz. Gleiches gilt im Falle zweimaligen Fehlschlagens der Nacherfüllung, bei Verweigerung der Nacherfüllung oder dann, wenn die Nacherfüllung für uns unzumutbar ist. Rücktritt und Minderung können im Falle eines nur unerheblichen Mangels nicht geltend gemacht werden. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.6
Der Kunde hat keine Rückgriffsansprüche gegen uns aus der Weitergabe der Lieferung an Dritte, wenn der Kunde mit dem Dritten über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen (insbesondere Vertragsstrafenabreden, Garantieversprechen, etc.) getroffen hat. Die gilt nicht, sofern und soweit wir den über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.
7.7
Werden wir von einem Dritten hinsichtlich der Lieferung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde uns, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen umfassend (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) frei, wenn die Ursachen der Inanspruchnahme im Innenverhältnis im Herrschafts- und Organisationsbereich des Kunden gesetzt sind. Die gleiche Freistellungspflicht gilt für Schäden Dritter, die – gleich auf welche Weise – auf Versäumnisse bei der Lieferung in unserem Herrschafts- und Organisationsbereich gestützt werden, es sei denn, unsere Haftung beruhte auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung von Kardinalpflichten. Soweit Schadensersatzansprüche Dritter – gleich auf welche Weise – auf eine lediglich leicht fahrlässige Verletzung einer Kardinalpflicht gestützt werden und den vorhersehbaren Schaden übersteigen, trifft den Kunden die vorstehende Freistellungspflicht hinsichtlich des übersteigenden Betrages.
7.8
Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Zwingende gesetzliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
8.1
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
8.2
Wir haften nicht auf Schadensersatz im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
8.3
Soweit wir gemäß 8.2. dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
8.4
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000.000,-- je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
8.5
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8.6
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
8.7
Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Unterlagen und Geheimhaltung:
9.1
Muster, Proben, Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge sowie sonstige Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung überlassen und von ihm nicht gesondert vergütet werden, sind uns auf Verlangen (nebst sämtlichen Kopien) herauszugeben. Sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an solchen Gegenständen und Unterlagen behalten wir uns vor. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht anderweitig genutzt, insbesondere nicht kopiert und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sofern diese Gegenstände und Unterlagen im Besitz des Kunden verbleiben, wird hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart (§ 868 BGB). Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen und Unterlagen ist ausgeschlossen.
9.2
Von uns gestellte Beförderungsmittel, Behältnisse oder Umschließungen dürfen nur zum Transport und zur Aufbewahrung der in ihnen von uns gelieferten Ware benutzt werden. Etwaige zurückgebliebene Warenreste werden nicht vergütet. Entleerungs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten gehen zu Lasten des Kunden.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
10.1
Erfüllungsort für die Lieferung ist Berlin/Deutschland.
10.2
Der Gerichtsstand für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin. Ungeachtet dessen sind wir berechtigt, vor dem Gericht am Sitz des Kunden zu klagen.
10.3
Maßgebliches Recht für die gesamte Geschäftsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des IPR und des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen „Incoterms“ in der jeweils letzten Fassung.
10.4
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

11. Geheimhaltung:
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch in irgendeiner Weise zu verwerten.

12. Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.